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Zulassung

Zur Prüfung wird zugelassen, wer

  1. ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Pharma-Assistent/In oder Drogist/In oder ein vom Bund anerkanntes, gleichwertiges ausländisches Diplom besitzt und
  2. mindestens 3 Jahre Berufspraxis in einer Apotheke in der Schweiz nachweist.

Vorbehalten bleibt die fristgerechte Überweisung der Prüfungsgebühr nach Ziff. 3.41 der Prüfungordnung.

Der Entscheid über die Zulassung zur Prüfung wird der Bewerberin oder dem Bewerber mindestens drei Monate vor Beginn der Prüfung schriftlich mitgeteilt.

Ein ablehnender Entscheid enthält eine Begründung und die Rechtsmittelbelehrung.

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