Zulassungsbedingungen

Zur Prüfung wird zugelassen, wer

    • das Fähigkeitszeugnis als Pharma-Assistentin besitzt und mindestens 3 Jahre Praxis in einer Apotheke nachweist, wovon mindestens 2 Jahre in einer öffentlichen Apotheke.
    • das Fähigkeitszeugnis als Drogistin besitzt und mindestens 4 Jahre Praxis in einer Apotheke nachweist, wovon mindestens 3 Jahre in einer öffentlichen Apotheke.
    • die Prüfungsgebühr fristgerecht einbezahlt hat.

    Mindestens die Hälfte der verlangten Praxis muss in der Schweiz ausgewiesen werden.