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Zur Prüfung wird zugelassen, wer
- das Fähigkeitszeugnis als Pharma-Assistentin besitzt und mindestens 3 Jahre Praxis in einer Apotheke nachweist, wovon mindestens 2 Jahre in einer öffentlichen Apotheke.
- das Fähigkeitszeugnis als Drogistin besitzt und mindestens 4 Jahre Praxis in einer Apotheke nachweist, wovon mindestens 3 Jahre in einer öffentlichen Apotheke.
- die Prüfungsgebühr fristgerecht einbezahlt hat.
Mindestens die Hälfte der verlangten Praxis muss in der Schweiz ausgewiesen werden.
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