Zulassungsbedingungen
 

Zur Prüfung wird zugelassen, wer

  • das Fähigkeitszeugnis als Pharma-Assistentin besitzt und mindestens 3 Jahre Praxis in einer Apotheke nachweist, wovon mindestens 2 Jahre in einer öffentlichen Apotheke.

  • das Fähigkeitszeugnis als Drogistin besitzt und mindestens 4 Jahre Praxis in einer Apotheke nachweist, wovon mindestens 3 Jahre in einer öffentlichen Apotheke.

  • die Prüfungsgebühr fristgerecht einbezahlt hat.

Mindestens die Hälfte der verlangten Praxis muss in der Schweiz ausgewiesen werden.

 
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